Feldpolizei

[401] Feldpolizei, die obrigkeitliche Tätigkeit zum Schutz des Landbaues gegen rechtswidrige Beschädigungen; Feldpolizeiordnung (in Frankreich Code rural), Zusammenstellung der hierauf bezüglichen Vorschriften; Feldpolizeivergehen, Übertretungen feldpolizeilicher Vorschriften. Dahin gehören namentlich die Entwendung von Feldfrüchten in geringem Wertbetrag, das Abbrechen von Zweigen, die Beschädigung von. Hecken, die Nachlese in Gärten, Weinbergen oder auf Äckern, das Rösten von Flachs in Privatgewässern, das unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen des Viehes, unbefugtes und unbeaufsichtigtes Weiden des Viehes u. dgl. Nach dem Einführungsgesetz (§ 2) zum deutschen Strafgesetzbuch sind die feldpolizeilichen Vorschriften des Landesrechts neben dem Reichsstrafrecht (vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 368, 370) in Geltung geblieben. Diese Vorschriften sind für Preußen im Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (frühere Feldpolizeiordnung vom 1. Nov. 1847), für Bayern, Württemberg, Baden hauptsächlich in den Polizeistrafgesetzbüchern, für Elsaß-Lothringen im Feldpolizeigesetz vom 9. Juli 1888 enthalten. Vgl. Daude, Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (4. Aufl., Berl. 1900). – Im militärischen Sinn versteht man unter F. diejenigen Maßnahmen, die in Feindesland zur Sicherung der eignen Truppen und zur Aufrechthaltung der Ordnung in den von ihnen besetzten Gebieten getroffen werden. Die F. wird ausgeübt von den Feldgendarmen (s.d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 401.
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