Gleisentfernung

[567] Gleisentfernung, Abstand der Gleisachsen, bei Vollspur auf freier Bahn mindestens 3,5 m, sofern beide Gleise zusammengehören und jedes nur einer Fahrrichtung dient; in jedem andern Falle mindestens 4,5 m, und wenn Bahnsteige dazwischen möglich sein sollen, mindestens 6 m, jetzt meist 9 m oder mehr. S. Bahnhöfe.

Goering.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 4 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 567.
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