Hypotheken

[312] Hypotheken. Wenn jemand ein Haus bauen oder besitzen will, ohne den ganzen Betrag der Baukosten oder des Kaufpreises aus eigenem zahlen zu können oder zu wollen, so bedarf er eines oder mehrerer Darlehen, die zugunsten der Geldgeber im Grundbuche auf das Grundstück eingetragen werden. Durch die Eintragung erlangt der Gläubiger eine erste, zweite, dritte u.s.w. »Hypothek«, d.h. das dingliche Recht, aus der Verkaufssumme nach der angegebenen Rangfolge in Höhe seines Darlehens nebst Zinsen entschädigt zu werden. Bleibt die Zinsenzahlung aus oder wird das Darlehen nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht zurückerstattet, so hat der Hypothekengläubiger das Recht, das Grundstück zwangsweise verkaufen zu lassen und sich am Erlös schadlos zu halten (Subhastation oder Zwangsverkauf, s.d.). Die »erste« Hypothek ist gesetzlich, wenn sie von Sparkassen erworben wird, auf die erste Werkhälfte, bei Hypothekenbanken auf 60% des Wertes der bestehenen Liegenschaft begrenzt. Zweite Hypotheken pflegen mit 75–80% des Wertes abzuschließen. Nur versicherte oder verbürgte Hypotheken gehen bis 90% des Wertes oder höher (s. Hypothekenbürgschaft).

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 312.
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