Koalitionsrecht [2]

[335] Koalitionsrecht. Durch Reichsgesetz vom 22. Mai 1918, Reichsgesetzbl. S. 423, ist der den Koalitionszwang unter Strafe Heilende § 153 der Gewerbeordnung aufgehoben worden. Art. 159 der neuen deutschen Reichsverfassung gewährleistet die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für jedermann und für alle Berufe. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.

Damit ist die bisherige in der Ausführung zuungunsten der Arbeiter wirkende Ausnahmebestimmung beseitigt, zugleich aber auch der Schutz der Arbeitswilligen vermindert worden. – Ueber die Ausgestaltung des Tarifvertragswesens s. Vertragsbruch. – Die durch Krieg und Revolution geschaffenen Verhältnisse haben Bedeutung und Wirksamkeit der beiderseitigen Organisationen wesentlich gesteigert und sie zu einem machtvollen, vielfach ausschlaggebenden Faktor entwickelt, Sie und ihre Vereinbarungen werden in der neuen deutschen Reichsverfassung ausdrücklich anerkannt (Art. 165).

Köhler.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 335.
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