Obstwein [2]

[580] Obstwein. – Nach dem neuen Weingesetz vom 7. April 1909 dürfen solche weinähnliche Getränke im Verkehr als Weine nur in solchen Wortverbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Wer gewerbsmäßig Wein lagert oder in Verkehr bringt, muß auch über den Verbrauch von weinähnlichen, von ihm gelagerten Getränken Buch führen.

Mezger.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 580.
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