Privatanschlußgleise

[244] Privatanschlußgleise (Privatanschlußbahnen, Schleppbahnen) sind Bahnanlagen, die an öffentliche Eisenbahnen anschließen, aber nicht dem öffentlichen Eisenbahnverkehr, sondern dem Verkehr von industriellen Werken, von Bergwerken, von städtischen Viehhöfen, von nicht der öffentlichen Bahn gehörigen Hafenanlagen u.s.w. dienen.

Die Anlage und der Betrieb der Privatanschlußgleise unterliegt in den meisten Ländern (so Preußen, Oesterreich-Ungarn, Schweiz, Italien, Rußland u.s.w.) gesetzlichen Bestimmungen und staatlich erlassenen Vorschriften, wird im übrigen durch Vereinbarung zwischen Eisenbahn und Inhaber des Privatanschlusses geregelt. Hierbei kommen namentlich in Betracht die betriebssichere Herstellung und Unterhaltung der Privatanschlußgleise, der Uebergang und die Benutzungsdauer der Wagen, die Haftung für Beschädigungen, die Tariffrage u.s.w.


Literatur: [1] Röll, Encyklopädie, S. 2710. – [2] Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung, Berlin 1906. – [3] Cauer, Betrieb und Verkehr der Preuß. Staatsbahnen, I, II, sowie die gesetzlichen und im Verwaltungswege erlassenen Vorschriften in den einzelnen Ländern.

Cauer.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 7 Stuttgart, Leipzig 1909., S. 244.
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