Rittergut

[447] Rittergut, im alten deutschen Reich, ein Gut, dessen Besitzer Ritterdienste zu leisten hatte, dafür aber von den Steuern und bäuerlichen Lasten befreit war, Vorrechte, von welchen sich heute nur noch das Patronats- und das Jagdrecht sowie die Gutspolizei erhalten haben.

Der wirtschaftliche Betrieb des meist weit ausgedehnten Grundbesitzes eines solchen Gutes erfordert Gebäulichkeiten, die mit ihm unzertrennlich verbunden sind und aus einem Herrenhaus oder Verwaltergebäude, Stallungen verschiedenster Art und Größe, Scheunen, Brennerei, Molkereigebäuden sowie den nötigen Wohnungen für die Arbeiter bestehen. Bei deren Anlage hat der Grundsatz zu herrschen, daß Aufbau sowohl wie die Unterhaltung aus den Erträgnissen des Gutes zu beschaffen sind und deren Grenzen nie überschreiten dürfen. Literatur hierüber s. unter Gehöfteanlagen, Bd. 4, S. 346 ff.

Weinbrenner.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 7 Stuttgart, Leipzig 1909., S. 447.
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