Wohnungsfürsorge [1]

[857] Wohnungsfürsorge. – Unter diesen Begriff fallen:

a) die öffentlich-rechtlichen Maßnahmen des Staates und der Gemeinden zur Regelung und Förderung einer zweckmäßigen Wohnungsproduktion, zur guten Erhaltung begehender und zur Verbesserung schlechter Wohnungen. Dahin gehört das Bauordnungswesen, insbesondere die Schaffung und Zulassung geeigneter Hausformen sowie die Erleichterung ihrer Ausführung; die Förderung des Bauens durch Anlage neuer und Verbesserung alter Straßen, namentlich[857] die Umgestaltung bestehender Wege in anbaufähigen Zustand; die Erleichterung des Realkredits, insbesondere durch Gewährung zweiter Hypotheken aus öffentlichen Mitteln; die Verbesserung des Schätzungswesens; die Vermeidung einer hinderlichen neuerlichen Belastung;

b) die Herstellung von Wohnungen aus öffentlichen Mitteln, sei es für Angestellte und Arbeiter der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, sei es zur Ergänzung der gewerblichen, genossenschaftlichen und gemeinnützigen Bautätigkeit in dringenden Fällen von Wohnungsnot;

c) die geldliche Unterstützung der gemeinnützigen Wohnungsproduktion aus öffentlichen Mitteln (durch gering verzinsliche Darlehen, gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Straßenkostenbeiträge und andrer Abgaben u. dergl.);

d) die Wohnungsproduktion durch Baugenossenschaften und gemeinnützige Gesellschaften;

e) der Wohnungsbau von Arbeitgebern für ihre Arbeiter und Angestellten;

f) die polizeiliche Wohnungsaufsicht und die kommunale Wohnungspflege sowie der öffentliche Wohnungsnachweis;

d) die Vereinigung aller dieser Maßnahmen oder die Ueberwachung derselben in kommunalen »Wohnungsämtern«.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 857-858.
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