Bekräftignugsformel

[580] Bekräftignugsformel, eine konfessionelle Formel bei der Eidesleistung, deren Hinzufügen zur Eidesformel die Wirksamkeit des Eides nicht beeinträchtigt. Die Reichsmilitärstrafgerichtsordnung gestattet in § 42 dem bei Antritt seines Amtes zu beeidigenden Richter, den Schlußworten der Eidesformel eine seinem Glaubensbekenntnis entsprechende B. hinzuzufügen. Vgl. Beteurungsformel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 580.
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