Eigenlehner

[441] Eigenlehner (Eigenlöhner), nach älterm Bergrecht Leute, die einen Bergbau mit eigner Handarbeit betreiben; eine Gesellschaft von Eigenlehnern durfte aus nicht mehr als acht Personen bestehen, von denen mindestens vier die Arbeit mit eigner Hand verrichten mußten. – E. ist auch soviel wie Viertelhofsbesitzer, s. Bauer, S. 457.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 441.
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