Erbschaftsgeding

[896] Erbschaftsgeding, ehemals Annahme eines Fremden als Erben, mangels erbberechtigter Angehöriger. Hierzu war jedoch die Bewilligung der Landesgemeinde oder des Königs, da diesen mangels gesetzlicher Erben das Erbrecht als sogen. Heimfallsrecht zustand.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 896.
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