Erbstände

[898] Erbstände, solche Mitglieder ständischer Körperschaften, die denselben vermöge erblichen Rechts angehören. Diese Eigenschaft (Erbstandschaft) beruht entweder auf persönlichen Gründen (wie Angehörigkeit zu einer bestimmten, insbes. der regierenden Familie) oder auf dinglichen (Besitz gewisser Güter) oder auf beiden zugleich (so für die sogen. Standesherren).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 898.
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