Eremodicĭum

[31] Eremodicĭum (griech.-lat., zu ergänzen judicium) hieß früher die einseitige Fortsetzung des Prozesses seitens des Klägers beim Ausbleiben des Beklagten nach erfolgter Einlassung auf die Klage.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 31.
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