Festungsrayon

[485] Festungsrayon, die Umgebung von Festungswerken, sofern sie gewissen baulichen Beschränkungen unterworfen ist. Diese Beschränkungen sind aus militärischen Gründen erforderlich, um die Aufräumungsarbeiten zur Erzielung freien Schußfeldes bei der Armierung zu erleichtern. Durch das Rayongesetz vom 21. Dez. 1871 wird die Bebauung der Grundstücke[485] im Frieden innerhalb des Gesamtfestungsrayons (2250 m vom gedeckten Wege) geregelt. Er zerfällt in drei Rayons. Im ersten Rayon (bis 600 m vom gedeckten Wege) dürfen keine massiven Wohngebäude ausgeführt werden, im zweiten Rayon (weitere 375 m) sind gewerblichen Zwecken dienende größere Anlagen (Ziegeleien, Fabriken) unzulässig, im dritten Rayon (weitere 1275 m) dürfen keine wesentlichen Veränderungen der Erdoberfläche vorgenommen werden, die Anlage hoher, turmartiger Bauten und größerer Anpflanzungen bedarf der Genehmigung der Kommandantur, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen Rekurs zulässig ist. Entscheidung erfolgt endgültig durch die Reichsrayonkommission, der auch die Prüfung beabsichtigter Neuanlagen von Eisenbahnen, Chausseen, Brücken, Deiche etc. unterliegt. – Für die Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigentums wird bei Neuanlage von Festungen oder Erweiterung bestehender Befestigungen nach Maßgabe der Verminderung des Benutzungswerts Entschädigung in Form von Renten auf die Zeit von 37 Jahren gewährt. Bei der Armierung findet die Abschätzung der zu beseitigenden baulichen Anlagen, Pflanzungen etc. und daraufhin die Entschädigungsvermittelung nach Aufhebung des Armierungszustandes statt; das Reich verzinst die zu gewährende Entschädigung von der Zeit der Zerstörung oder Entziehung der Benutzung ab mit jährlich 5 Proz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 485-486.
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