Fleischtaxe

[686] Fleischtaxe, ein polizeilich festgesetztes Höchstmaß für den Fleischpreis. Eine solche wurde früher in der Absicht, die Käufer gegen Übervorteilung zu schützen, von Zeit zu Zeit festgesetzt. Doch ist eine richtige Bemessung derselben schon wegen der verschiedenen Qualität des Fleisches sehr schwierig. Aus diesem Grund und mit Rücksicht auf die neuere Verkehrsentwickelung wurde die F. für Preußen durch die Gewerbeordnung von 1845 beseitigt. Den gleichen Standpunkt nimmt die deutsche Reichsgewerbeordnung ein. In Frankreich können die Gemeinden noch heute auf Grund des Munizipalgesetzes von 1791 Fleischtaxen einführen, eine Befugnis, von der schon mehrfach Gebrauch gemacht wurde. Vgl. Taxen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 686.
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