Gebrauchsanmaßung

[417] Gebrauchsanmaßung ist im Unterschiede vom Diebstahl (s.d.) die vorübergehende Benutzung einer fremden Sache ohne deren Aneignung. Sie ist nach heutigem deutschen Recht im allgemeinen straflos. Nur öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden nach § 290 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden kann. – Nach römischem Recht war die G. ein Fall des Diebstahls (furtum usus); das deutsche Mittelalter hatte sie in verschiedenen Einzelfällen unter Strafe gestellt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 417.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: