Gefährdeeid

[430] Gefährdeeid (Kalumnieneid, Juramentum calumniae) hieß im frühern Prozeßverfahren das eidliche Versprechen einer Partei, daß sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel »nicht aus Gefährde«, d. h. nicht schikanös, sondern in gutem Glauben gebrauchen wolle.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 430.
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