Halbgeschwister

[644] Halbgeschwister (halbbürtige Geschwister, Halbgeburt) werden Geschwister, die nur den Vater (consanguinei) oder die Mutter (uterini) miteinander gemein haben, ungenauerweise auch Stiefgeschwister (s. d.) genannt. Die Einzelperson heißt dann entweder Halbbruder oder Halbschwester. Uneheliche Geschwister sind jedoch selbst dann H., wenn sie Vater und Mutter gemeinsam haben. In rechtlicher Beziehung ist vor allem zu beachten, daß die Ehe zwischen Halbgeschwistern verboten ist (§ 1310 des Bürgerlichen Gesetzbuches), und daß H., wenn sie als gesetzliche Erben mit vollbürtigen Geschwistern zusammentreffen, nur die Hälfte von deren Erbanteil bekommen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1927).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 644.
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