Hinterlegungsschein

[356] Hinterlegungsschein, die über die erfolgte Hinterlegung einer Sache ausgestellte Bescheinigung. Ein solcher ist bei der Hinterlegung (s. d.) auszustellen, ferner dem Erblasser vom Richter oder Notar darüber, daß dessen Testament in amtliche Verwahrung genommen wurde (§ 2246 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ebenso soll über einen in amtliche Verwahrung genommenen Erbvertrag jedem der Vertragschließenden ein H. erteilt werden (§ 2277).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 356.
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