Hulde schwören

[622] Hulde schwören, im Lehnrecht der Schwur des Vasallen, dem Herrn treu und hold zu sein, als ein Mann von Rechts wegen dem Herrn soll. Gleichzeitig bietet er, indem er seine gefalteten Hände in die des Herrn legt, diesem seine Mannschaft an, was Hulde tun genannt wurde.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 622.
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