Imaginärer Gewinn

[765] Imaginärer Gewinn, im Versicherungswesen Bezeichnung des Gewinnes, den der Versicherte durch den Verkauf einer versicherten, zur See versandten oder bezogenen Ware am Bestimmungsort zu machen hofft. Dieser Gewinn kann Gegenstand der Seeversicherung (s. d.) sein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 765.
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