Innominātkontrakt

[848] Innominātkontrakt (lat. Contractus innominatus), im röm. Recht ein Vertrag ohne technischen Namen, der dadurch zustande kam, daß ein Kontrahent eine Leistung irgendwelcher Art zugunsten des andern vollzog und der andre hierbei formlos versprach, eine Gegenleistung zu machen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 848.
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