Kautschukparagraphen

[792] Kautschukparagraphen nennt man gesetzliche Bestimmungen, deren Bedeutung infolge ihrer allgemeinen oder unbestimmten Fassung überaus dehnbar ist. Hierzu gehört insonderheit die Ziffer 11 des § 360 im Reichsstrafgesetzbuch (grober Unfug) und im Bürgerlichen Gesetzbuch § 826 (Verstoß gegen die guten Sitten).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 792.
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