Lebensvermutung

[286] Lebensvermutung, die Annahme, daß eine verschollene Person bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt habe. Im gemeinen Recht bestritten, fand die L. im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, § 18 und 19, in doppelter Beziehung Ausnahme. Einmal wird nach § 18 angenommen, daß der Verschollene bis zu dem festgestellten Todeszeitpunkt, der Todeserklärung (s. Verschollenheit), gelebt hat, sogen. indirekte L., sodann stellt § 19 eine direkte L. auf, indem das Fortleben des Verschollenen, solange nicht die Todeserklärung erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt vermutet wird, der bei erfolgter Todeserklärung als Zeitpunkt des Todes anzunehmen wäre.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 286.
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