Meßwechsel

[672] Meßwechsel (Marktwechsel), Wechsel, auf dem kein bestimmter Zahlungstag angegeben, sondern die Zahlungszeit auf eine Messe oder einen Markt festgesetzt ist (Wechselordnung, Art. 4, Nr. 4). Sie werden zu der durch die Gesetze des Meß- oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit und mangels solcher an dem Tage vor dem gesetzlichen Schluß der Messe oder des Marktes fällig. Dauert die Messe nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit an diesem Tag ein (Art. 35).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 672.
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