Nachgründung

[359] Nachgründung liegt nach § 207 des Handelsgesetzbuches vor, wenn vor dem Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Gesellschaftsregister vorhandene oder herzustellende Anlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbewegliche Gegenstände, für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erworben werden. Einer solchen N. müssen mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals zustimmen. Erfolgt die N. im ersten Jahre nach der Eintragung, so muß die Zustimmung von mindestens dem vierten Teil des Grundkapitals vorliegen. Qualifizierte N. liegt vor, wenn die Erwerbung derartiger Gegenstände vor Ablauf des zweiten Jahres seit der Gründung und auf Grund einer vor der Eintragung von den Gründern getroffenen Vereinbarung erfolgt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 359.
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