Nachtarbeit

[364] Nachtarbeit, in der Rechtssprache die Arbeit, die nach dem Geschäftsschluß geleistet wird. Nach der deutschen Gewerbeordnung, § 137, ist das die Zeit von 81/2 Uhr abends bis 51/2 Uhr morgens. Arbeiterinnen dürfen während dieser Zeit in Fabriken nicht beschäftigt werden. Jugendliche Arbeiter, d.h. Arbeit er und Arbeiterinnen unter 16 Jahren, dürfen während der Nacht überhaupt nicht beschäftigt werden. Aus besondern Gründen kann jedoch bei Arbeiterinnen über 16 Jahren vorübergehend N. von der obern Verwaltungsbehörde gestattet werden. Vgl. Fabrikgesetzgebung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 364.
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