Notgericht

[816] Notgericht, die Gerichte bei den alten Deutschen, die aus plötzlich sich ergebenden Anlässen sich versammelten. Sie waren zuständig zur Verurteilung eines auf frischer Tat ergriffenen Verbrechers. War der Richter gerade abwesend, so wurde durch die Gerichtsversammlung für den betreffenden Fall ein Richter gewählt, der sofort die Entscheidung zu fällen hatte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 816.
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