Pfandkehrung

[687] Pfandkehrung (Pfandkehr), rechtswidrige Wegnahme des dem Gläubiger übergebenen Faustpfandes durch den Eigentümer. Sie erscheint als Störung des berechtigten Besitzes (sogen. furtum possessionis). Das Reichsstrafgesetzbuch (§ 289) bedroht diesen und verwandte Fälle mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 900 Mark. Vgl. Lenz, Der strafrechtliche Schutz des Pfandrechts (Leipz. 1893).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 687.
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