Postdampfer

[218] Postdampfer, s. Post, S. 212. P. befördern Post und Reisende meist auf Grund von Verträgen mit ihren Regierungen und sind dann zur Führung einer besondern Postflagge berechtigt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 218.
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