Privatstrafe

[360] Privatstrafe, die an den Verletzten zu leistende Strafe (s. Strafe). Im römischen Recht vielfach verwertet (poena dupli, tripli, quadrupli bei Diebstahl und andern Vermögensdelikten), ist sie im heutigen Rechte teils durch die öffentliche Strafe, teils durch die Buße (s. d.) und die Ausbildung des Schadensprozesses in den Hintergrund gedrängt und auf ein kleines Gebiet (so kennt z. B. das preußische Forstrecht eine an den Verletzten zu zahlende Geldstrafe) beschränkt worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 360.
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