Prozeßlegitimation

[410] Prozeßlegitimation (Legitimatio ad processum) nennt man den Nachweis, daß der für eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit oder in einem Strafprozeß Auftretende dazu berechtigt ist. Dieser Nachweis ist entweder durch Prozeßvollmacht (s. d.) oder dadurch zu erbringen, daß der Vertreter ein Vertretungsverhältnis nachweist, das ihn zur Prozeßführung berechtigt (vgl. auch Prozeßbevollmächtigter und Rechtsanwalt).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 410.
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