Schoßfallrecht

[12] Schoßfallrecht (Rückerbrecht) nennt man die Bestimmung des gesetzlichen Erbrechts, daß die Vorfahren oder doch die Eltern die Geschwister vom Erbrecht ausschließen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 12.
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