Stapelrecht

[853] Stapelrecht (Stapelgerechtigkeit, Staffelrecht, Stapelfreiheit, Niederlagsrecht), ein in ältern Zeiten gewissen Städten bewilligtes Recht, wonach gewisse oder auch alle Waren, jedenfalls aber mit Ausnahme der »Landesware«, die auf Straßen versandt wurden, an denen ein Stapelplatz gelegen war, in diesem abgeladen und daselbst eine gewisse Zeit (Stapelzeit) über zum Verkauf ausgestellt werden mußten, ehe man sie weiterbringen durfte. Köln erhielt 1259, Görlitz 1339, Leipzig 1466 das S. verliehen. Ein Vorläufer des Stapelrechts[853] das jus emporii, auf Grund dessen eine Stadt verlangen konnte, daß die in ihr aufgestapelten Güter nur an die Einwohner der Stadt verkauft wurden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 853-854.
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