Tempus continŭum

[407] Tempus continŭum (lat., »ununterbrochen fortlaufende Zeit«), in der Rechtssprache ehemals ein Zeitraum, bei dessen Berechnung jeder in denselben fallende Tag gezählt wird, während bei tempus utile nur diejenigen Tage mitgezählt werden, an denen die Vornahme des Rechtsgeschäftes möglich war. Im heutigen Recht wird nur noch die Wechselprotestfrist utiliter berechnet. Vgl. Deutsche Wechselordnung, § 41 und 92.[407]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 407-408.
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