Verzögerungsgebühr

[124] Verzögerungsgebühr wird die besondere Kostengebühr genannt, die nach dem deutschen Gerichtskostengesetz (§ 48) erhoben werden darf, wenn durch Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung veranlaßt oder durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln etc., das zeitiger hätte erfolgen können, die Erledigung des Rechtsstreites verzögert wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 124.
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