Anhang II.

Aktenstücke zu Beethovens Streit mit Artaria u. Co. in Sachen des Nachdrucks des Streichquintetts Op. 29.

[587] Vier Monate nach Beethovens Tode ließen sich Artaria u. Co. die nachstehenden Aktenstücke zu der S. 261 ff. kurz behandelten Streitsache wegen des Nachdrucks des Quintetts Op. 29 von der Polizei-Oberdirektion in beglaubigter Abschrift ausfertigen, welche hier nach einer Kopie wiedergegeben werden, die Thayer am 3. Juli 1889 zuging. Dieselben berichtigen zum Teil Details der Erzählung von Ries und illustrieren des weiteren die Korrespondenz Beethovens mit Breitkopf und Härtel. Eines sonstigen Kommentars bedürfen dieselben nicht. Augenscheinlich war Domenico Artaria nach den damaligen Gesetzesbestimmungen formell im Rechte; Beethoven aber fand sich geschädigt durch die ohne sein Wissen erfolgte Weitergabe des Werkes. Dadurch wird verständlich, daß sich Beethoven zu einem Widerruf der Erklärung vom 22. Januar 1803, soweit sie Artaria betrifft, trotz mehrmaliger behördlichen Aufforderung, nicht verstanden hat.


1.


Löbliche K. K Polizey Ober Direktion


An Eine

löbl. K. K. Ober Polizey

Direction.


Bitte des Kunsthändl. Artaria et Comp. um eine gnädige vidimirte Abschrift eines

vom Jahre 1803.


praes: 28. Aug. 1827

Prius.


Im Jahre 1803 im Februar wurde zwischen Artariaet Comp. und Herrn Luis van Beethoven eine Abhandlung gepflogen, worüber die Entscheidung zu Gunsten der Unterzeichneten erfolgt ist. Da sie einer Abschrift dieser Entscheidung dringend bedürfen, so bitten sie eine löbl. K. K. Ober Polizey Direction ihnen gnädigst eine vidimirte Abschrift davon gütigst verabfolgen zu lassen.

Wien d. 28 August 1827.

Artaria und Comp.

Kunsthändler

No. 1151


[587] Damit ad acta daß man den Bittstellern durch Einsicht der Acten verständiget, es liege in der hieramtlichen Verhandlung keine endliche Entscheidung, welche nur dem Civiljustizgerichte zugestanden, vor; sondern es seyen nur zerfallene Transactionen Versuche deßfalls vorfindig. Bittsteller erinnerte sich auch daß diese Sache vor der Civiljustiz

verhandelt worden, an welche er sich zu wenden erklärt hat.

Wien am 29. August 1827

Bimingen.


Zur Registratur

September 1827

Ringer.


No. 5838.


2.


Löbliche K. K. Polizey Oberdirect:


Artaria et Compag.: dann Gebrüder Mollo et Compag.: Kunsthändler allhier


No. 5355.


Bitten um Herausgabe der ingedachten Untersuchungsakten und Originalien, um ihre Klagsache wider Hr van Beethoven im Rechtswege untersuchen zu können.

E. v. Högen Dr.


Löbliche K. K. Polizey Oberdirection!

Bekanntlich hat Herr Ludwig van Beethoven in die Wienerzeitung vom 22ten Jänner d. J. eine für unsere Kunsthandlung Ehrenbeleidigende und schädliche Ankündigung über ein bei uns Artaria et Compg. mit Bewilligung des Hh. Grafen v. Fries aufgelegten Quintetts, einrücken lassen. Wir haben zwar bei dieser löblichen Stelle hierüber Beschwerde geführt und um Genugthuung durch Wiederrufung dieser öffentlich bekannt gewordenen Beschimpfung gebetten; es wurde auch wirklich diese Begebenheit mit der dieser löblichen Stelle ganz eigenen Ausführlichkeit und Klugheit untersuchet, von der Hochlöblichen K. K. Polizey Hofstelle aber, über die dahinn gelangten Untersuchungsakten der Bescheid ertheilet, daß, im Falle Hr. Beethoven sich über ihm zu machende gütliche Vorstellungen nicht herbeilassen sollte seine Ankündigung zu widerrufen, man uns an den ordentlichen Rechtweg weisen solle; –

Um nun auf dem Rechtwege mit den erforderlichen Beweisen versehen, wider den Hr. van Beethoven mit Wirkung auftreten zu können, haben wir sowohl von denen bei dieser löblichen Stelle gepflogenen Verhandlungen, Abschriften, als auch die Herausgabe mancher eingelegten Documente in originali nöthig, wir bitten daher, in Folge der von der K. K. Polizey Hofstelle hiezu herabgelangten Bewilligung:

[588] Eine löbliche K. K. Polizeyoberdirection! geruhe uns die nicht aufzubehalten verordneten, dießfälligen Documente in originali, die aufzubehalten verordneten aber samt allen in dieser Sache gepflogenen Verhandlungen und Protokolle, in vidimirter Abschrift baldmöglichst herauszugeben, und deßwegen die erforderliche Auflage an Dero Kanzeley zu erlassen.

Artaria et Compag.

Mollo et Compag.

Kunsthändler allhier.


Act Nrum. 1742.


Polizeyhofstelle

Bericht

der K. K. Oberpolizeidirektion.

Ueber das Gesuch der hiesigen Kunsthändler Artaria und Mollo den Musikkompositeur Beethoven zur öffentlichen Widerrufung der gegen sie in die wiener Zeitung eingerückten fälschlichen Nachrichten zu verhalten.


3.


(A)

An

eine hochlöbliche K. K.

Oberste Polizey

Hofstelle.


Unterzeichnete

Kunsthandlung

bittet


Um öffentliche Wiederrufung der gegen sie in der Wr Zeitung No. 7 1803 eingerückten verläumderisch-fälsch lichen Beschuldigung in Betreff eines von ihr herausgegebenen Quintetts.


Dieses Gesuch hat nicht den kassenmäßigen Stempel. Selbes wäre mit 6 Kr. Stempel zu belegen.

Wien d. 20ten Febr. 1803.


Protokollist.


Hochlöbliche

K. K. Oberste Polizey

Hofstelle.


Es hat der hiesige Herr Compositeur van Beethoven bey Gelegenheit eines von uns Endesunterzeichneten herausgegebenen Quintetts eine für uns äußerst nachtheilige und kränkende Anzeige in der Wiener Zeitung vom 22ten Jäner 1803 No. 7 eingerückt

Da uns äußerst daran gelegen seyn muß, den Credit unserer Handlung nicht auf eine so kleinliche Art |: zu welcher wir nicht den geringsten Stoff gegeben haben :| schwächen zu lassen, und wodurch zugleich unser persönliches Ansehen herabgesetzt wird, so sehen wir uns genöthiget dießfalls unsere Zuflucht zu einer Hochlöbl: K. K. Obersten Polizey Hofstelle zu nehmen, welche jeden unrechtmäßig gekränkten Gerechtigkeit wiederfahren läßt, und unterthänigst zu bitten, gedachten Herrn Compositeur zur öffentlichen Wiederrufung dieser seiner fälschlichen unwahren Beschuldigung als eine für uns schuldige Satisfaction gütigst zu verhalten.

[589] Zum Beweise daß Herr van Beethoven uns wirklich unschuldig verläumdete, und noch immer sucht uns in Beziehung dessen mit kleinlichten Neckereien, führen wir noch in Unterthänigkeit an, daß wir erwähntes Quintett blos auf gütige Erlaubniß und Einverständniß des hiesigen Herrn Eigenthümers herausgegeben haben, und solches von dem Herrn Compositeur eigenhändig corrigirt worden ist, zu dessen Bekräftigung seine eigene Original-correcturen Endesunterzeichnete Kunsthandlung einer K. K. Obersten Polizey-Hofstelle auf Verlangen vorweisen kann.

Wien den 14ten Februar

1803

Artaria Com.

Tranquillo Mollo & Co.

Kunsthändler.


4.


(C)

Gegenwärtige

Riedl


Protokoll

vom 28ten Hornung 1803.


Welches bei der K. K. Oberpolizeydirection mit dem Herrn Karl Artaria privilegirten und bürgl: Kunsthändler aufgenommen wurde.


Sagt:


Es hat seine Richtigkeit, daß ich und der Kunsthändler Tranquillo Mollo, das mir vorgezeigte, und nochmals vorgelesene Gesuch, in welchem wir beide bitten, den Herrn Compositeur van Beethoven zur öffentlichen Widerrufung der von ihm in der wiener Zeitung No. 7dato 22ten Jänner 1803 wider uns in Betreff eines von uns herausgegebenen Quintetts eingerückten fälschlischen Anzeige zu verhalten, bei der hochlöblichen Polizeyhofstelle eingereichet haben.

Um nun den eigentlichen Inhalt der erwähnten Anzeige einzusehen lege ich hier die wiener Zeitung No. 7dato 22ten Jänner 1803 zum Protokoll bei, wobei ich unter einem bemerken muß, daß die von Herrn van Beethoven uns öffentlich angethane, unseren Handlungen äußerst nachtheilige Beleidigung eigentlich darin bestehe, daß er in dieser Anzeige saget, er habe an der von Hrn Artaria und Mollo in Wien veranstalteten Auflage [590] seines Quintetts in C dur gar keinen Antheil, wodurch er nichts anders sagen will, als daß ich dieses Quintett gleichsam auf eine unrechtmäßige Art erhalten, mithin im Grunde gestohlen hätte, welches doch unwahr ist, indem ich solches von Hrn Grafen Moritz von Frieß, und dieser es von ihm in Originali erhalten hat. Weiter ist die erwähnte Anzeige in so fern für uns beleidigend, als Herr van Beethoven in selber bemerket, daß unsere Auflage höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar, und die Herrn Breitkopf und Härtel in Leipzig die rechtmäßigen Eigenthümer dieses Quintetts wären, indem ich nunmehr beweisen werde, daß ich zu diesem Quintett auf eine rechtmäßige Art gekommen bin, und meine Auflage keineswegs fehlerhaft und unrichtig sey.

Die Art wie ich zu dem erwähnten von Herrn van Beethoven selbst componirten Quintett in C dur gekommen bin, war folgende: es hat nämlich der Herr Moritz Graf Fries dieses erst genannte Quintett in Originali vorigen Jahres von Herrn Beethoven selbst gekaufet, und im December v. J. bat ich den Herrn Grafen, mir dieses Quintett zu dem Ende zu behändigen daß ich solches im Stich herausgeben könne.

Der Herr Graf erhörte meine Bitte, und gab mir dieses Quintett in einigen Tagen darauf in Abschrift zu dem bereits oben erwähnten Ende, wo ich dann solches sogleich meinem Notenstecher übergab.

Wie nun Herr van Beethoven erfuhr, daß ich das erwähnte Quintett vom Herrn Grafen von Fries zur Herausgabe im Stich erhalten habe, kam derselbe zu mir, und eröffnete mir, daß er dieses nämliche Quintett den Herrn Kunsthändlern Breitkopf und Härtel in Leipzig übergeben habe, welche solches öffentlich herausgeben werden, wobei er mir verschiedene Versprechungen auf den Fall machte, wenn ich meine Auflage gänzlich unterlasse, allein Beethoven ließ sich nach der Hand weder sehen, noch hielt er seine Versprechungen.

Bald darauf ließ mich Hr Graf v. Fries zu sich rufen, und bat mich mit der Herausgabe meiner Auflage des Quintetts solang [591] abzuwarten, bis jene Auflage des Breitkopf und Härtel 14 Tage hier am Platze seyn werde, welches ich nicht nur dem Herrn Grafen mündlich, sondern auch mittelst eines Revers versprochen habe.

Daß ich dieses mein Versprechen richtig gehalten habe, beweise ich durch die hier zum Protokoll einlegende Schrift des Hrn Grafen v. Fries, aus welcher zugleich enthellet, daß dieser Herr Graf mir richtig das erwähnte Quintett gegeben, mithin ich solches auf eine rechtmäßige Art erhalten habe, und da Herr Graf in dieser Schrift erinnert, daß er das erwähnte Quintett von Hrn Beethoven gekaufet habe, so weiß ich nicht wie er in der Anzeige sagen konnte, er habe an unserer Auflage keinen Antheil.

Um nun von dem anderen Punkt der Anzeige, wo Herr van Beethoven sagt, daß unsere Auflage höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar sey, das Gegentheil zu beweisen, muß ich bemerken, daß Herr van Beethoven selbst von meiner Auflage des obenbenannten Quintetts gleich nach dem erwähnten von mir dem Hrn Grafen v. Fries gemachten Versprechen eigenhändig zwey Exemplare corrigiret, nämlich die hier beiliegende 1ste und 2te Correctur gemacht habe, und ich glaube keineswegs, daß er seine eigene Hand wird läugnen, und zum Ueberflusse lege ich hier das von ihm bei dieser Gelegenheit an mich überschickte Billet zum Protokoll bei, und aus diesem liegt seine in die Zeitung eingerückte Verläumdung offenbar am Tage, daß er nämlich an unserer Auflage gar keinen Antheil habe, und solche fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar sey, da er doch bewiesenermaßen meine Auflage eigenhändig korrigirt hat, es müßte nur seyn daß er geflissentlich Fehler gemacht hat.

Da nun diese von Herrn van Beethoven in die erwähnte Zeitung eingerückte Anzeige als eine offenbare Verläumdung bewiesen ist, welche meiner so alten überall bekannten accredirten Kunsthandlung sehr schädlich und nachtheilig ist, indem die Welt zuletzt glauben könnte, als hätte ich dieses Quintett und alle übrigen Editionen auf eine unrechtmäßige Art erhalten, [592] so bitte ich den Hrn van Beethoven zur Wiederrufung dieser Anzeige, und zwar öffentlich in der Zeitung zu verhalten.

Warum Herr van Beethoven auch den Herrn Kunsthändler Tranquillo Mollo in die erwähnte Anzeige eingemenget hat, weiß ich nicht, denn Herr Tranquillo Mollo hat an meiner Auflage des bemeldten Quintetts gar keinen Antheil, und zum Beweis dessen lege ich hier ein Exemplar meiner Auflage bei, auf dessen Titelblatt nur Artaria et Compagnie als Herausgeber erscheinen, übrigens versichere ich zugleich, daß Herr Mollo auch für sich keine Auflage dieses Quintetts veranstaltet habe, welches er selbst bestätigen wird.

Außer dem weiß ich nichts mehr, und meine Aussage ist durchaus wahr, nur will ich noch bemerken, daß ich meine Auflage des erwähnten Quintetts bereits in der Zeitung zum Kauf öffentlich angekündet habe.

Carl Artaria.


Vorstehende Aussage wurde textu nochmals deutlich vorgelesen, und deren Richtigkeit von ihm mit seiner eigenhändigen Namensunterschrift bestätiget.

Riedl.


Der hiererst vernommene Kunsthändler Tranquillo Mollo erinnerte daß er weder allein, noch in Compagnie des Artaria eine Auflage von dem erwähnten Quintett inC dur veranstaltet habe, in welcher Rücksicht er daher durch die von Beethoven in die wiener Zeitung eingeschaltete verkleinerende Nachricht sich sehr gekränket finde, und bat endlich Beethoven zur öffentlichen Widerrufung seiner Nachricht zu verhalten.


Fortsetzung

vom 6ten 7ber 1803.


Man hat dem Herrn Artaria aus der Aussage des Ludwig van Beethoven vorgehalten, 1stens daß Artaria vom Hrn Grafen von Frieß das erwähnte Quintett unter dem Vorwand, als wäre die Leipziger Auflage davon schon herausgekommen, und Artaria solches nun als Nachstich auflegen wolle, erschlichen habe, 2tens daß Beethoven dem Artaria den Vorwurf mache, daß er nämlich jene Werke, welche ihm Beethoven für die Unterdrückung der Quintetts-Auflage angebothen, gar nicht angenommen habe, und daß Mollo bei eben diesem Anboth sich eingemenget, und insoweit auch Beethoven den Mollo als Theilnehmer der Auflage angegriffen habe, 3tens daß Beethoven zwar bekenne, zwey Exemplare von der Auflage des Artaria zur Correctur übernommen zu haben, jedoch unter einem gestehe, kein Exemplar ganz durchgesehen und ausgebessert zu haben, überhaupt aber darauf bestehe, daß die Auflage des Artaria höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar sey, welches er den Kunstverständigen zu beurtheilen überlasse, ja Beethoven [593] habe sogar zwey Zeugnisse von Clement, Musikdirektor im Theater an der Wien, und von Heinrich Eppinger, Musikdirektor des Hrn Grafen v. Palfy, beigebracht, welche beide bezeugen, daß die Auflage des Artaria, ohne auf andere Fehler zu sehen, schon wegen des äußerst beschwerlichen und ungeschickten Umwendens unbrauchbar sey, daher auch Beethoven zur öffentlichen Widerrufung der oft erwähnten Nachricht sich nicht herbeilassen wolle. Hierüber hat sich Herr Artaria folgender, maßen geäußert:


ad 1mum ist es von Beethoven unwahr angebracht, daß ich von Hrn Grafen von Frieß das Quintett unter dem Vorwand als wäre die Leipziger Auflage schon herausgekommen, und ich solches nur als Nachstich auflegen wolle, erschlichen habe, sondern ich habe den Hrn: Grafen um das Quintett zur Auflage gebeten, und er hat es mir gern zu diesem Ende gegeben, wie es auch in seinem Zeugnisse enthalten ist, von einer Leipziger Auflage dieses Quintetts aber war mir damals noch gar nichts bekannt, mithin konnte ich auch den obigen Vorwand nicht brauchen.

ad 2dum ist es wahr, daß Beethoven mir auf den Fall, wenn ich meine Auflage des Quintetts gänzlich unterlasse, verschiedene Propositionen machte, nämlich mir andere Werke dagegen zu geben versprach, jedoch hat Beethoven weder die Werke, noch die Zeit der Uebergabe bestimmt, mit einem Worte, sich dießfalls gar nicht näher erklärt, und es ist unwahr, daß ich sein Angeboth nicht annahm. Ob aber Mollo in Betreff dieses Angeboths mit Beethoven etwas gesprochen hat, weiß ich nicht, daher muß Mollo dießfalls Auskunft geben.

ad 3tium muß ich erinnern daß Beethoven mir die erwähnten zwey Exemplare von meiner Auflage mit dem Bedenken zurückgeschickt habe, daß er seiner Seits mit der Correctur fertig sey. Vermög dieser Aeußerung des Beethoven hielt ich denn meine Auflage für ganz fehlerfrey, und ließ sohin nach seiner Correctur dieses Quintett genau nachstechen.

Sollten nun noch Fehler, vorzüglich das von den Musikdirektoren Clement und Eppinger gegebene beschwerliche Umwenden in meiner Auflage sich befinden, so ist es die Schuld des Beethoven, denn er hätte da er einmal schon die Correctur meiner Auflage übernommen [594] hatte, auch alle Fehler ausbessern sollen, oder mir die Auflage mit einem aufrichtigen Geständnisse daß dieselbe unbrauchbar sey zurückgeben.

Um aber gründlich zu wissen ob meine Auflage wirklich so sey wie es Beethoven in der erwähnten Nachricht angiebt, so bitte ich meine Auflage von einem Kunstverständigen untersuchen, und dessen Urtheil einzuhohlen.

Uebrigens wird eine löbliche Stelle auch bei der gegenwärtigen Lage der Sache einsehen, daß Beethoven sehr unredlich gegen mich gehandelt, und durch die Nachricht meinen handlungskredit verkleinert habe, daher wiederhole ich meine Bitte, Beethoven zur öffentlichen Wiederrufung seiner Nachricht zu verhalten.

Carl Artaria.


Auch Tranquillo Mollo wurde über die ihn betreffende Aussage des Beethoven vernommen, und er stellte in Abrede, daß er mit Beethoven wegen Unterdrückung der Artariaschen Auflage unterhandelt, oder nur ein Wort gesprochen habe.

Riedl.


5.


(E)

Protokoll

von 1ten Septbr. 1803.


Gegenwärtige

Riedl


Welches bei der K. K. Oberpolizeydirektion mit dem Herrn Ludwig van Beethoven Musikkompositeur im Theatergebäude an der Wien wohnhaft, aufgenommen wurde.


Sagt:


Die in der Beilage zur wiener Zeitung sub No. 7 von 22ten Jänner d. J. unter meinem Namen erschienene und gegenwärtig mir vorzeigende Nachricht an die Musikliebhaber in Betreff einer von Herrn Artaria und Mollo veranstalteten Auflage meines Quintetts in C dur habe ich richtig in die erwähnte Zeitung einschalten lassen.

Die Veranlassung zu dieser Nachricht war diese: ich habe nämlich vor beiläufig anderthalb Jahren das Quintett in C dur dem Hrn Grafen von Fries gegen die Bedingniß verkauft daß ich nach Verlauf eines halben Jahres dieses nämliche Quintett wieder weiter verkaufen, und öffentlich in Stich herausgeben kann

Nun habe ich nach Verfließung dieses halben Jahres das erwähnte Quintett ohne Weiteres [595] den Buchhändlern Breitkopf und Härtel in Leipzig verkaufet welche dann hievon die schönste Auflage machten.

Nach der Hand erfuhr ich daß die hiesigen Kunsthändler Artaria und Mollo das nämliche Quintett von Hrn Grafen von Fries erschlichen und bereits eine Auflage fertig haben, welche sie herauszugeben Willens sind.

Da Herr Graf v. Frieß vermög unserer mündlichen Verabredung keineswegs berechtigt war dieses Quintett zu einer Auflage herauszugeben, so habe ich mich hierauf wegen Artaria und Mollo bei ihm erkundiget, und er bedeutete mir, daß dieselben ihn erinnerten, es wäre schon bereits eine Auflage dieses Quintetts in Leipzig herausgekommen, uns sie wollten es nur als einen Nachstich auflegen, und in dieser Rücksicht habe Hr. Gf von Fries keinen Anstand genommen dem Artaria und Mollo dieses Quintett zu übergeben.

Um nun bei Breitkopf und Härtel in Leipzig, welche von der Auflage des Artaria und Mollo Nachricht hatten, und sich dadurch beeinträchtiget hielten, nicht für einen Menschen zu erscheinen, der ein und das nämliche Kunstwerk mehreren Kunsthändlern verkaufet, habe ich dann dem Artaria und Mollo gegen dem, wenn sie ihre Auflage gänzlich unterdrücken, andere Werke zu geben versprochen, allein dieselben ließen keineswegs von der Herausgabe ihrer Auflage ab, und nun war ich meiner Ehre wegen genöthigt die obige Nachricht in die Zeitung einschalten zu lassen.

Soviel will ich noch bemerken, daß Artaria und Mollo sich doch mittelst Reverses verbunden haben, ihre Auflage nicht eher öffentlich herauszugeben, als bis die Leipziger schon 14 Tage hier am Platze ist, welche Bedingniß sie allerdings gehalten haben, weil sie es bisher, wie ich glaube, nicht herausgegeben haben.

Diesen Revers hat eigentlich Artaria und Mollo dem Hrn Grafen v. Frieß ausgestellet, und dieser mir solchen behändiget, womit ich mich auch begnügte, allein da Breitkopf und Härtel in Leipzig, deren Briefe ich vielleicht noch besitze, und nachtragen werde, mit dem obigen Reverse sich keineswegs zufrieden stellten, und die Unterdrückung der von Artaria [596] und Mollo veranstalteten Auflage durchaus verlangten, und ich selbst befürchtet habe, daß vielleicht Artaria und Mollo ungeachtet ihres Reverses, einige Exemplare unter der Hand verkaufen könnten, überdieß aber da ich die Auflage des Artaria und Mollo welche ich revidirte, äußerst fehlerhaft fand, wodurch meine Ehre als Kompositeur beleidiget ward, so habe ich erst in der Folge, besonders da meine erwähnte Ausgleichung in Betref anderer ihnen zu geben wollenden Stücken nicht, half, die gedachte Nachricht in die Zeitung rücken lassen.


an hat hierauf B. vorgehalten daß die hiesigen Kunsthändler Artaria und Mollo gegen ihn in Betref der erwähnten Nachricht hierorts sich beschwert, und ausgesagt haben, daß Mollo weder allein, noch in Compagnie mit Artaria eine Auflage des bemeldten Quintetts veranstaltet habe, mithin in die erwähnte Nachricht ganz unrichtig eingemenget worden sey; Artaria aber auf eine rechtmäßige Art von Herrn Grafen v. Frieß zeuge dessen Schrift das Originalquintett zur Auflage erhalten habe, und B. solche selbst vermög den ihm vorzeigenden Beilagen zweymal corrigiret hätte, mithin seyen die in der erwähnten Nachricht vorkommenden Ausdrücke, daß nämlich B. an der von Artaria und Mollo veranstalteten Auflage keinen Antheil habe und die Auflage höchst fehlerhaft, unrichtig und für den Spieler ganz unbrauchbar sey, eine offenbare Unwahrheit, welche ihrem Handlungskredit äußerst nachtheilig wäre, weßwegen sie auch bitten B. zur öffentlichen Widerrufung zu verhalten;


Hierüber sagte B.:


Ob der Kunsthändler Mollo für sich allein eine Auflage des erwähnten Quintetts veranstaltet habe, weiß ich nicht, doch vermuthete ich daß er mit Artaria in Compagnie die von letzterem veranstaltete Auflage des Quintetts unternommen habe, und zwar aus der Ursache, weil er selbst damals, als ich mit Artaria wegen Unterdrückung der Auflage unterhandelte, dieserwegen mit mir öfters gesprochen, zum Theil um die Auflage

und keineswegs zu mir gesagt, daß er an der Auflage keinen Theil habe, und in dieser Rücksicht habe ich ihn auch in die Nachricht eingemenget.

Ueber die Aussage des Artaria, daß er auf eine rechtmäßige Art von Herrn Grafen v. Frieß das Quintett zum Stich erhalten habe, muß ich erwiedern, daß der Hr Graf mündlich mir damals, als ich mich bei ihm wegen der von Artaria veranstalteten Auflage beschwerte, gesagt habe, daß Artaria unter dem schon erwähnten Vorwand von ihm das [597] Quintetterschlichen hätte, ich kann daher garnicht begreifen, wie der Hr Graf v. Frieß in dem mir vorzeigenden Attestat sagen kann, daß Artaria et Compagny ihn ersuchten, das von mir gekaufte Quintett in Stich herausgeben zu dürfen, welche Bitte er ihnen auch gern bewilligt hätte; wie mir scheint, mus Hr Graf von Frieß bei Ausstellung dieses Zeugnisses auf das was er mir sagte sich gar nicht mehr erinnert haben. übrigens muß ich bemerken, daß diese von Herrn Grafen von Frieß ausgestellte Schrift von einem Dato lautet, wo dieser ganze Vorfall schon lang vorüber war, und es fällt mir sehr auf, daß Artaria mir nicht gleich damals, als ich wegen Unterdrückung seiner Auflage mit ihm sprach, von dem Geschenke des Herrn Grafen Meldung gemacht hat.

Ich kann nicht in Abrede stellen, daß ich die zwey mir vorzeigenden Exemplare von der von Artaria veranstalte ten Auflage meines Quintetts auf sein Ansuchen korrigiret hab, jedoch muß ich gestehen, daß ich aus Verdruß gegen Artaria diese Exemplare nicht ganz durchgesehen und verbessert habe, und diese Verbesserung habe ich blos aus dem Grunde übernommen, weil ich dem Artaria ungeachtet seines Reverses in Betref der Herausgabe seiner Auflage nicht traute, und daher ihn dießfalls hindern wollte.

Ungeachtet meiner zwey Correcturen, sind doch noch in der Auflage der Artaria viele Fehler, welche sich bei Gegenhaltung eines Leipziger Exemplares zeigen muß, jedoch muß ich gestehen, daß ich nach der Hand kein Exemplar von der Auflage des Artaria revidirt habe, weil er mir keines schickte. Uebrigens habe ich dem Artaria keineswegs unrecht gethan, daß ich von seiner Auflage in der Nachricht meldete, sie sey höchst fehlerhaft, unrichtig und für den Spieler ganz unbrauchbar, und dieses muß jeder Kunstverständige wenn er die Auflage von Leipzig und jene von Artaria vergleichet, bekennen.

Endlich kann ich mich, da ich in die erwähnte Nachricht nur die Wahrheit schrieb, keineswegs zu einer Wiederrufung dieser Nachricht herbeilassen.


Ludwig van Beethoven.


[598] Vorstehende Aussage wurde nochmals deutlich vorgelesen, und deren Richtigkeit von ihm mit eigenhändiger Namensunterschrift bestätigt.


Riedl.


6.


Ad Nrum 1742


B


Manuskripts-Abschrift.


An die Musikliebhaber


Indem ich das Publikum benachrichtige, das das von mir längst angezeigte Originalquintett in C dur bei Breitkopf und Härtel in Leipzig erschienen ist, erkläre ich zugleich, daß ich an der von den Herrn Artaria und Mollo in Wien zu gleicher Zeit veranstalteten Auflage dieses Quintetts gar keinen Antheil habe. Ich bin zu dieser Erklärung vorzüglich auch darum gekommen, weil diese Auflage höchst fehlerhaft, unrichtig und für den Spieler ganz unbrauchbar ist, wogegen die Herrn Breitkopf und Härtel, die rechtmäßigen Eigenthümer dieses Quintetts, alles angewendet haben, das Werk so schön als möglich zu liefern.

Ludwig van Beethoven

imprimatur

Escherich.


Hochlöbliche Kaiserl. Königl. Polizey Hofstelle.


Eine hochlöbliche Polizeyhofstelle geruhte das hier inA rückanschlüssige Gesuch der hiesigen Kunsthändler Artaria und Tranquillo Mollo, in welchem dieselben bitten, den Musikkompositeur Ludwig van Beethoven zur öffentlichen Wiederrufung der von ihm gegen erstere in die Wiener Zeitung hier sub B wegen eines von ihm herausgegebenen Quintetts eingerückten fälschlichen Nachricht zu verhalten, der P. O. D. mit dem Auftrage zuzuschicken, daß hierüber nach gepflogener Untersuchung Bericht erstattet werden solle.

In Folge dieses hohen Auftrages wurde sowohl Artaria als Tranquillo Mollo über ihre eigentliche Beschwerde in das sub C hier beifolgende Protokoll umständlich vernommen. Zeuge dieses Protokolls beschränken sich die Beschwerden des Artaria im Wesentlichen dahin: 1stens daß Beethoven in der erwähnten Nachricht erinnert er habe an der von Artaria und Mollo in Wien veranstalteten Auflage seines Quintetts in C dur gar keinen Antheil, und 2tens daß Beethoven in eben dieser Nachricht behauptet diese Auflage des Artaria und Mollo sey höchst fehlerhaft, unrichtig und für den Spieler ganz unbrauchbar

Was nun den ersten Punkt betrifft, so erinnert Artaria daß er denselben nicht anders auslegen könne, als gleichsam er zu dem Quintett auf eine unrechtmäßige Art gekommen wäre, und im Grunde dasselbe entfremdet hätte, welches nicht nur unwahr, sondern auch seinem Handlungskredit äußerst nachtheilig sey. Zum Beweis dessen führt Artaria an, daß er dieses von Beethoven komponirte Quintett im vorigen Jahre auf sein bittliches Ansuchen vom Herrn Moritz Grafen von Frieß welcher dasselbe dem Beethoven abgekaufet, zur Herausgabe erhalten habe, und dieses bestättiget auch der erst erwähnte [599] Herr Graf in der hier sub D nebenkommenden Schrift.

In Betreff des zweiten Punktes erinnert Artaria, das Beethofen selbst seine von Artaria veranstaltete Auflage des erwähnten Quintetts zweymal korrigiret habe zu dessen Beweis auch Artaria die dießfälligen zwey Correcturen hierorts hinterlegte, und da nun Artaria nach diesen Correcturen seine Auflage genau habe stechen lassen, so sey es von Beethoven eine offenbare Verläumdung, daß diese Auflage höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spielen ganz unbrauchbar sey.

Was nun den zweiten Bittsteller, den Tranquillo Mollo, belangt, so bemerkte dieser, daß er weder allein, noch in der Compagnie mit Artaria, wie derselbe es auch bestättigte, eine Auflage des bemeldten Quintetts veranstaltet habe, mithin sey er von Beethoven in der erwähnten Nachricht unbillig angegriffen worden, welches seinem Kredit nachtheilig sey, und er keineswegs dulden könne.

Der hierauf in E vernommene Musikkompositeur Ludwig van Beethoven hat bestätiget, die bemeldte Nachricht wider Artaria und Mollo der Wiener Zeitung eingeschaltet zu haben, und bringt als Beweggrund dessen an, daß er anfänglich das erwähnte Quintett dem Hrn Grafen v. Frieß, in der Folge aber mit dessen Einwilligung dasselbe an die Kunsthändler Breitkopf und Härtelin Leipzig verkaufet habe, und um bei letzteren nicht dafür gehalten zu werden als hätte er das Quintett auch dem Artaria und Mollo zur Herausgabe verkaufet, sey er seiner Ehre wegen genöthiget gewesen, die beuteldte Nachricht herauszugeben.

Insbesondere erinnerte dann Beethoven über die von Artaria oben angebrachte Beschwerdpunkte, und zwar:

ad 1mum daß der Herr Graf v. Frieß ihm bedeutet habe, Artaria hätte von ihm das Quintett unter dem Vorwand daß die Leipziger Auflage schon herausgekommen sey, erschlichen, und dabei blieb Beethoven auch dann noch stehen, als man ihm die oben sub D vorkommende, und das Gegentheil beweisende Schrift des nämlichen Herrn Grafen vorhielt, nur bemerkte Beethoven über diese Schrift, daß sich wahrscheinlich der Herr Graf bei Ausstellung derselben auf eine vorige zu ihm geführte Rede nicht erinnert habe. Dagegen gestand Beethoven:

ad 2dum selbst ein daß er von Artaria zwey Exemplare von dessen Auflage des er wähnten Quintetts zur Correctur übernommen habe, welches er blos aus dem Grunde gethan hätte, um den Artaria durch einige Zeit in der Herausgabe seiner Auflage zu hindern, jedoch bemerkte Beethoven unter einem, daß er aus Verdruß gegen Artaria keines von den zwey Exemplaren ganz durchgesehen und ganz ausgebessert habe, und obwohl er in der Folge kein Exemplar mehr revidirt hätte, so müße er doch dabei beharren, daß die Auflage des Artaria höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar sey, und zur Unterstützung dieser seiner Behauptung, brachte Beethoven die zwey hier sub F undG beiliegende Attestate der Musikdirektoren Clement und Eppinger bei, welche letztere nichts weiteres bezeugen, als das die Auflage des Artaria wegen des äußerst beschwerlichen und ungeschickten Umwendens für den Spieler unbrauchbar sey.

Dagegen erinnerte Beethoven in Betref des Kunsthändlers Tranquillo Mollo, nicht zu wissen, daß dieser für sich eine Auflage seines Quintetts veranstaltet habe, sondern er hätte blos vermuthet, das Mollo und Artaria diese Auflage gemeinschaftlich unternehmen, und in dieser Rücksicht habe er auch den Mollo in die erwähnte Nachricht eingemenget.

Ueber den von Beethoven ad 1mum angebrachten Umstand, daß nähmlich Artaria von Hrn Grafen von Frieß das Quintett erschlichen habe, wurde Artaria in C vernommen, welcher aber diesen Umstand in Abrede stellte, und sich auf das oben sub D beiliegende Zeugniß des Hrn Grafen Frieß berief, vermög welchem Artaria das Quintett auf sein Ansuchen erhalten hat, jedoch konnte Hr Graf v. Frieß selbst hierüber nicht vernommen werden weil er derzeit auf Reisen ist.

Um sich nun zu überzeugen ob die Auflage des Artaria genau nach den Correcturen des Beethoven gestochen sey, hat man ein Exemplar davon samt den Correcturen einem unpartheyischen Kunstverständigen und zwar dem Hofmusikus Franz Pösinger übergeben, und dieser bezeugt in einem nebenkommenden Attestate H daß alle von Beethoven angezeigte Fehler in der Auflage des Artaria sorgfältigst verbessert sind, und die Auflage mit der Correktur genau übereinstimme, was aber die Eintheilung betrefe, so habe Beethoven in seiner Correctur dawider nichts erinnert, mithin falle dieses ihm zur Last, wenn sie nicht vollkommen ist.

Wenn man nun mit einem oberflächlichen Blick den gegenwärtigen Fall betrachtet, so zeigt sich klar, daß Beethoven bei der Herausgabe der obigen Nachricht unredlich und unrecht gehandelt habe, und es unterliegt gar keinem Zweifel, daß diese öffentliche Nachricht dem Handlungskredit des Artaria und Mollo nachtheilig sey.

Artaria hat durch die obige sub D beiliegende Schrift des Herrn Grafen v. Frieß gegen welche Beethoven im Grunde nichts anbringen konnte, dargethan, daß er auf eine rechtmäßige und ordentliche Art das Quintett zu seiner Auflage erhalten habe, und die Einwendung des Beethoven als habe Artaria von Herrn Grafen v. Frieß das Quintett nur erschlichen, fällt von selbsthinweg, weil Beethoven diesen Umstand zu erweisen nicht im Stande war, und die obige Schrift grade das Gegentheil zeiget. Beethoven ist weiter selbst geständig zwey Exemplare von der Auflage des Artaria zur Correctur übernommen und zum Theil korrigirt zu haben, und durch das obige Zeugniß des Hofmusikus Pösinger sub H ist bewiesen, daß die Auflage des Artaria mit der Correctur des Beethoven genau übereinstimme.

Wenn nun in dieser Auflage des Artaria noch Fehler existiren, so ist es ja nicht die Schuld des Artaria, sondern des Beethoven, welcher sich verbindlich machte die Auflage zu korrigiren; wie wenig aber Beethoven diese seine Verbindlichkeit erfüllet, und wie sehr er sich selbst in ein übles Licht gesetzet habe, zeigt seine eigene Aussage, in welcher er selbst geständig ist, daß er aus Verdruß gegen Artaria die Exemplare nicht ganz ausgebessert habe.

Ueber alles dieses konnte Beethoven keineswegs spezifisch beweisen, daß die Auflage des Artaria höchst fehlerhaft, unrichtig, und für den Spieler ganz unbrauchbar sey sondern er behauptete dieses nur im Allgemeinen, ohne seine Behauptung mit einem standhaften Grunde zu unterstützen. Beethoven brachte zwar die zwey Zeugnisse der Musikdirektoren Clement und Eppinger für seine Behauptung bey, allein diese Zeugnisse enthalten bloß daß die Auflage des Artaria wegen des äußerst beschwerlichen Umwendens für den Spieler unbrauchbar sey, keineswegs aber wird in diesen Zeugnissen erwähnet, daß die Auflage selbst höchst fehlerhaft, und unrichtig sey.

Angenommen daß die Auflage des Artaria vermög der 2 Zeugnisse wegen des beschwerlichen Umwendens un brauchbar sey, so zeigt sich abermal das unredliche Benehmendes Beethoven, indem er diesen Fehler bei der Correctur entweder hätte verbessern, oder aber dem Artaria sagen sollen, daß seine Auflage unbrauchbar sey, welches aber Beethoven nicht gethan hat.

So sehr auf diese Art Artaria durch die obige in einer öffentlichen Zeitung erschienenen Nachricht unbillig gekränket worden ist, so muß sich doch der Kunsthändler Mollo dabei um so mehr beleidiget finden, da ihm das Nämliche von Beethoven zur Last gelegt wurde, da doch Mollo weder für sich noch in Compagnie mit Artaria eine Auflage des Quintetts veranstaltete, und Beethoven ist selbst geständig nur vermuthet zu haben, daß Mollo mit Artaria in Compagnie sey, jedoch war er diese Vermuthung zu begründen nicht im Stande.

Es sucht zwar Beethoven diesen öffentlich gegen Artaria und Mollo gemachten Schritt mit der Entschuldigung zu beschönigen daß er diese Nachricht blos darum herausgegeben habe, um bei den eigentlichen Käufern seines Quintetts, nämlich bei den Kunsthändlern Breitkopf und Härtel in Leipzig nicht für einen Menschen gehalten zu werden, der ein und das nämliche Werk mehreren verkaufet, mithin daß er auf diese Art seine Ehre zu retten gesuchet habe; allein wenn auch dieser Beweggrund wahr seyn sollte so war es äußerst ungereimt und ungerecht, die Ehrenrettung über ein factum proprium aus Kosten eines Dritten und noch dazu durch eine solche öffentliche Nachricht zu bewirken.

Bey dieser Lage der Sache glaubt demnach die Polizey Ober Direktion unmaßgebig daß das obige Gesuch der Kunsthändler Artaria und Mollo in der Billigkeit gegründet sey und Beethoven allerdings zur öffentlichen Wider rufung der erwähnten Nachricht wovon aber das Manuskript vor dem Drucke noch vorher behörigen Orts vorzulegen wäre verhalten werden dürfte.

Wien den 26ten September 1803.

Riedl


D


Abschrift


Die Herrn Artaria e Compa. ersuchten mich, das von mir gekaufte Quintett des Herrn von Beethoven in Stich herausgeben zu dürfen, welche Bitte ich Ihnen gern bewilligte, doch machte ich dabei die Bedingung, mit dem Verkauf desselben solange zurückzuhalten, bis die Leipziger Auflage auf hiesigem Platze erschienen sey. Daß sie solches getreu in Erfüllung brachten bezeiget meine eigens gefertigte Unterschrift.


Wien d. 17 Febr 1803

Moritz G. v. Frieß. m. pr.


[600] F. G. (fehlen)


[601] H.


Attestat.


Unterzeichneter hat in Folge des von der Wohllöbl: K. K. Oberpolizeydirection erhaltenen Auftrages jene Auflage des Quintetts vom Herrn Ludwig van Betthoven, wel che die Kunsthandlung Artaria e Comp. nach Seinen selbst gemachten Correcturen herausgegeben hat, mit seinen zwey eigenhändigen Correcturen verglichen, auf das genauste durchgegangen, und gefunden: daß in dieser Auflage alle Fehler welche Herr van Betthoven in seiner Correctur angezeigt, sorgfältigst verbessert sind, also daß diese Auflage genau mit der Correctur übereinstimmt. Was die Eintheilung betrifft, dawider hat Herr van Betthoven in Seinen Correcturen nichts erinnert, wenn nun diese nicht vollkommen ist, so wäre solches wohl dem Herrn Compositor, nicht aber den Verlegern zur Last zu legen. Dieses bezeige ich der Wahrheit zur Steuer mit meiner Fertigung

Wien am 14ten Septbr 1803.

Franz Pösinger

Hof Musicus.


7.


praes: 24 Octobr 1803


Bericht

der Polizey Oberdirektion,


über das Gesuch der hiesigen Kunsthändler Artaria und Mollo, den Musik Compositeur Beethoven zur öffentlichen Widerrufung der gegen sie in die wiener Zeitung eingerückten fälschlichen Nachricht zu verhalten.


An

Eine hochlöbliche Kais: König:

Polizey Hofstelle.


Die K. K. Polizeyoberdirektion hat den van Beethoven hervorzufordern, und an's Herz zu legen, daß es Pflicht und Billigkeit fordern, die von ihm mittelst der Wiener Zeitungsblätter kundgemachte, für Artaria und Tranquillo Mollo allerdings kränkende Nachricht zu widerrufen, und falls derselbe sich hierzu verstehen sollte, sich den dießfälligen Widerrufungsaufsatz, vor dessen zum Druckbeförderung im Manuscript vorlegen zu lassen. Sollte derselbe aber sich hierzu nicht bequemen wollen, dann wird ihm mündlich zu bedeuten seyn, daß man zwar die Kläger auf den Weg Rechtens verweisen werde, jedoch seine Ehre immer dabey leiden würde, weil man den Klägern zum Behuf ihrer Klage nicht versagen könne, die in Sachen bey der Polizeyoberdirektion aufgenommenen Untersuchungsakten an die betreffende Justizbehörde zu übergeben, auch eine Gegenkundmachung durch die Zeitung zu gestatten.

Wonach das Weitere zu verfügen, und der Erfolg anher anzuzeigen ist.

Von der K. K. Polizeyhofstelle.

Wien den 12ten Oktober 1803.


Nr. 4626


[604] 8.


An

Eine hochlöbliche K. K. Polizey

Hofstelle.


Bericht

der Polizey Oberdirection.


Die hier anhängig gewesene Klagsache der Kunsthändler Artaria und Mollo wider den Musikkompositeur Beethoven


Hochlöbliche K. K. Polizey-Hofstelle.


In Folge des hier anschließigen hohen Auftrages wurde der Musikkompositeur van Beethoven sogleich vorgefordert, und demselben die gründlichsten Vorstellungen gemacht, sich zur Widerrufung der von ihm mittelst der Wiener Zeitungsblätter kundgemachten, für Artaria und Tranquillo Mollo kränkenden Nachricht herbeyzulassen; allein Beethoven blieb hartnäckig bey seiner Weigerung, und ließ sich nicht einmal zu einer allgemeinen, ihm ganz unschädlichen Widerrufung herbey.

Diese Aeußerung des van Beethoven hat man hierauf der Ordnung nach dem Artaria und Tranquillo Mollo eröffnet, welche sich dann erklärten, daß, da die erwähnte Nachricht des Beethoven ihrem Handlungskredit zu sehr nachtheilig sey, sie für dießfalls ihr Recht im Zivilwege suchen werden; zu welchem Ende sie auch zeuge der Anlage, um Herausgabe ihrer Originalien, und um vidimirte Abschriften von den Untersuchungs Protokollen gebethen haben, welche ihnen ohne weiters, und zwar um so mehr erfolget worden sind, als eine hochlöbl. Polizey Hofstelle selbst in der obigen Anlage die dießfällige Weisung anher zu geben geruhte.

Dieser Hergang der Sache wird demnach einer hohen Polizey Hofstelle anbefohlener Maßen pflichtschuldig hiemit angezeiget.


Wien den 4ten Dezember 1803


Bey

Siber.


Daß Artaria und Co. wirklich den Weg der Zivilklage beschritten, beweist das nachstehend mitgeteilte Urteil vom 8. März 1805 (Mollo ist nicht mehr Mitkläger, da am 31. März 1804 Beethoven die denselben befriedigende »Nachricht an das Publikum« (vgl. S. 262) in der Wiener Zeitung eingerückt hatte). Da Beethoven trotz der Verurteilung seine Erklärung gegenüber Artaria nicht widerrief, bestand zunächst der Konflikt [605] weiter und fand seine Beilegung erst durch den Vergleich vom 9. September 1805, dessen Einleitung Beethovens Brief an Artaria vom 1. Juni 1805 bildet. Da das »neue« Quintett, das somit ebenfalls über Graf Fries auf etwas korrekterem Wege an Artaria kommen sollte, niemals geschrieben wurde, so ist freilich der Vergleich ein papierener Rechtstitel der Artaria geblieben. Die weiter folgenden Aktenstücke wurden dem Herausgeber in beglaubigten Abschriften durch Herrn Franz Artaria im Dezember 1909 persönlich vorgelegt.


9.


3 k Stempel.


Urtheilsabschrift 4 Kreuzer

4 Kreuzer

Pokorny

2461

Herrn Artaria

Z.


Urtheil


Von dem Magistrate der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien wird in der Rechtssache des Franz Artaria et Comp., Kunsthändler unter Vertretung des H. Doris u. Höger Kläger, wider den Ludwig Bethofen, Musik-Compositeur Geklagten wegen von Ersteren gebethener Erkenntniß, der Geklagte sey schuldig die in die Wiener Zeitung Nr. 7 dd. 22. Jänner 1803 Seite 297 eingerückte für sie so schimpfliche Anzeige eben durch die Wiener Zeitung widerrufen zu lassen oder es stehe ihnen das Recht bevor diese Widerruffung auf des Gegners Unkosten in die Wiener Zeitung eindrucken zu lassen. Ueber die wegen. nichterstatteter Einrede unterm 5. Februar d. J. inrotulirten Akten zu Recht erkannt. Geklagter sey die in der Wiener Zeitung Nr. 7 dd. 22. Jänner 1803 Seite 297 gegen die Kläger eingerückte Anzeige durch eben diese Zeitung binnen 14 Tagen vom Tage der Zustellung gegenwärtigen Urtheils so gewiß widerruffen zu lassen schuldig, wie im Widrigen nach Verlauf dieser Frist den Klägern das Recht diese Widerruffung auf des Geklagten Kosten in die gedachten Zeitungen einschalten zu lassen bevorstehen solle. Ueberdies sey noch Geklagter binnen eben dieser Frist den Klägern die in dieser Rechtssache aufgelaufenen mit Ausschluß der besonders zu vergütenden beiderseitigen Urtheilstaxe und Stempelgebühr auf 28 fl 44 × gemäßigten Gerichtskosten deren Verzeichniß aufzubehalten ist, bei Vermeidung der Execution zu ersetzen verbunden.

Wien, 8. März 1805.


[606] 10.


15 kr Stempel.


Vidimirter Protokolls-Extract

v. Höger

16153 Tx. 48 ×

42522 J.


Protokolls Extract

ddo. 9. 7 br. 1805

In Sachen:

Artaria et Comp. durch Dr. v. Höger

Ca.

Ludw. Bethoven durch Dr. Zizius

Vergleichstagsatzung.


Erschien Herr Dr. Prieschenk für Herrn Dr. Höger, dann Herr Dr. Zizius, und vergleichen sich dahin, daß das in der Frage liegende Quintett den Bittstellern erst nach 6 Monate des frühern alleinigen Besitzes des Hr. Grafen von Frieß vom Tage des abgeschlossenen Vergleiches angerechnet, überlassen, und zu gleicher Zeit als ihnen solches überlassen wurde, dasselbe auch zu Paris jedoch nur bei einem einzigen Verleger herausgegeben werden könne, jedoch solle ihnen vorläufig der Namen des Verlegers, und die Zeit, wenn selbes abgesendet wird, zu wissen gemacht werden, ferners wollen Impetranten auf die sämmtlichen Gerichtskosten gegen dem, daß ihnen eine dem Hr. Gegner beliebige musikalische Kleinigkeit des von Bethoven zum Ersatze gegeben werde, Verzicht leisten. Gegen Erfüllung aller dieser Bedingungen habe es von dem in Sachen geschöpften Cont. Urtheil sein gänzliches Abkommen zu erhalten, bevor aber diese Bedingungen erfüllt seyen, wollen die Bittsteller mit den durch das Cönt. Urtheil erworbenen Rechten solang supersediren, bis sich nach Verlauf eines Jahres a dato gezeigt habe, daß entweder der Hr. Gegner diese Bedingungen erfüllt, und binnen dieser Zeit das Quintett Niemand andern, als den bereits erwähnten, zum Nachstiche, oder Ausgabe zukommen ließe, oder daß Gegner wider gedachten Vergleich handelte, oder das Quintett ohne Aufschrift, und Namen des Authors, d.i. des Gegners erschienen seye, wo es alsdann von gedachten Vergleich sein gänzlickes Abkommen erhalten, und das erwähnte Urtheil in seine volle Rechtskräften wieder eintreten solle.


Prieschenk Dr. Subst. Dr. v. Höger

Joh. Zizius U. J. Dr. nõe Bethoven


Collationiert und ist dem bey der Löbl. Magistratsregistratur aufbehaltenen Originali extractive gleichlautend; Wien, 27. September 1805

(Unterschrift unleserlich).


Zum Schluß sei hier auch noch ein Wort angefügt, um die schweren Verdächtigungen zu entkräften, welche Schindler in der dritten Auflage seiner Beethovenbiographie (II, S. 367 ff.) gegen Domenico Artaria vorbringt. [607] Thayer hat bereits im Vorwort seines Chronologischen Verzeichnisses (1865) S. VII angemerkt, daß durch die von ihm S. 173–182 des Verzeichnisses abgedruckte »Gerichtliche Inventur und Schätzung« usw. »Schindlers Behauptung, daß bei dieser Auktion auch Bücher verkauft wurden, welche Beethovens Eigenthum nicht waren«, widerlegt zu werden scheine. Da der fünfte Band der Thayerschen Biographie auf diese Sache gar nicht eingegangen ist, sondern mit der Bestattung Beethovens abschließt, so sei hier wenigstens so viel nachgeholt, daß in der Tat Schindlers Verdächtigungen, so weit sie ins Detail gehen, durch die Inventur widerlegt werden (z.B. ist die Partitur der letzten Messe ausdrücklich unter Nr. 126 verzeichnet). Thayers Abdruck des Aktenstücks stimmt zwar im Wortlaut nicht durchweg mit dem noch im Besitz der Firma befindlichen Exemplar Domenico Artarias überein, ist aber inhaltlich mit demselben identisch. Dinge, wie z.B. die Bezeichnung eines der Kuratoren als Dr. von Ohmeyer anstatt (bei Thayer) einfach Ohmeyer, sind nicht wichtig genug, ihretwegen das Dokument ganz herzusetzen. Wohl aber interessiert eine der Aufzählung der einzelnen Manuskripte usw. vorausgeschickte »Nöthige Anmerkung«, welche Thayer nicht abgedruckt hat:


Nöthige Anmerkung:


Seit dem obgenannten 26. März bis 16. August d. J., also fast durch 5 Monate lagen folgende Kunstsachen unter gerichtlicher Sperre, mehrere Male in der Beethoven'schen Wohnung von einem der 5 Zimmer in's andere entweder durch boshafte oder ungeschickte fremde Hände transferirt, zuletzt in einem Haufen von so vielen tausend zerstreuten Stimmen und Blättern, Mitten im letzten Zimmer durcheinander. Dazu kam noch der gewöhnliche Fehler, daß deren Seiten weder nummeriert, noch angemerkt sind, zu welchem musikalischen Werke sie gehören: fast überall gehet auch der Titel ab, besonders bei geschriebenen Sachen. Den größten Fehler aber machet der Umstand, daß diese Wohnung einem anderen Miethsmanne bis zur heurigen Michaeli-Ausziehzeit geräumet werden muß. Dieser kurze Termin veranlaßte also das gegenwärtige vielhändige, schnelle, fast summarische Verfahren, welches Mitten im Sommer bei Abwesenheit so vieler reicher Liebhaber, und Beethoven'scher Verehrer, keine gute Lizitation verspricht.


Die gerichtliche Sperre muß eine sehr laxe gewesen sein, wenn ein derartiger Unfug trotz derselben möglich war. Welche »fremden Hände« denselben verübt haben ist natürlich nicht mehr festzustellen.

Unterschrieben ist die Inventur und Schätzung von:


Jakob Holschevar k. k. Hofkonzipist als Karl van Beethoven'scher Vormund. Ferdinand Brandstetter.

[608] Seke.

Ignaz Schleicher, Sperrkommissair.

Ignaz Sauer erster beeideter Kunstverständiger.

Dominik Artaria beeideter Schätzmeister.

Carl Czerny Tonsetzer und Klavierlehrer als ersuchter Zeuge.

Ferdinand Piringer k. k. Hofkammer-Register-Adjunkt als ersuchter Zeuge.

Tobias Haslinger Kunsthändler und Bürger als ersuchter Zeuge.


Hiermit glaubt der Herausgeber gegenüber berechtigten Ansprüchen des Hauses Artaria auf Klarstellung der besonders durch die starken Ausdrücke Beethovens in den Briefen an Breitkopf und Härtel in eine grell einseitige Beleuchtung gerückten Sachlage in dem Streite wegen des Quintetts genug getan zu haben. Auf Schindlers, mehr als dreißig Jahre nach Beethovens Tode ausgesprochenen Verdächtigungen näher einzugehen, ist aber nicht die Aufgabe der Biographie und muß eine diesbezügliche ausführlichere Auseinandersetzung Fachzeitschriften überlassen bleiben.

Quelle:
Thayer, Alexander Wheelock: Ludwig van Beethovens Leben. Band 2, Leipzig: Breitkopf & Härtel, 1910., S. 587-610.
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