Angeloben

[488] Angeloben, versprechen, bes. feierlich vor Gericht. Daher Angelobung (Angelöbniß), feierliche Zusicherung vor Gericht, z.B. mit Anrührung des Gerichtsstabes, an Eidesstatt, od. mittelst Handschlages.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 488.
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