Bauernrecht

[416] Bauernrecht, der Inbegriff, der auf den Bauernstand als solchen anwendbaren besonderen Gesetze u. Herkommen. Im Allgemeinen gleich berechtigt mit jedem Staatsbürger, wird bei den Bauern einestheils doch eine Unbekanntschaft mit dem feineren Rechtsverfahren vorausgesetzt, daher zu ihrem Schutz die Entschuldigung der Rechtsunwissenschaft angenommen wird; anderntheils hat die Beschäftigung mit der Landwirthschaft u. die geschichtliche Ausbildung des deutschen Bauernstandes manche Verhältnisse im Gefolge gehabt, welche den Bauern vor den übrigen Ständen eigenthümlich sind. Ihr Verhältniß unter einander bestimmt das Dorf u. Gemeinderecht, zum Rittergutsbesitzer die Gutsherrlichkeit, zu ihrem Grundbesitz die Lehre von den Bauergütern. Wichtige Quellen für Ortsrechte sind Dorfordnungen, Dingrodel, Dorfrügen, Weisthümer etc. Schriften: Deneke, Dorf- u. Landrecht, Lpz. 1805; Buri, Abhandlung von den Bauerngütern, Gießen 1783; Klingner, Sammlung zum Dorf- u. Bauernrechte, Lpz. 1749, 4 Thle., u.a.m.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 416.
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