Beisassen

[504] Beisassen (lat. Incolae), Einwohner, denen nicht das volle, sondern nur das kleine Bürgerrecht zusteht: der Inbegriff der ihnen zukommenden Rechte wird Beisassenrecht, wie die von ihnen für die Gewinnung desselben zu entrichtende Abgabe Beisassengeld, u. ihre schriftliche Verfassungsurkunde Beisassenordnung genannt. Zur Befolgung seiner Pflichten muß sich der B, durch den Beisasseneid verpflichten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 504.
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