Belehnung

[512] Belehnung (In vestitura). der gerichtliche Act, durch welchen der Vasall, nach angelobter Lehnstreue, feierlich durch den Lehnsherrn od. durch die von demselben dazu beauftragte Behörde, den Lehnhof, das Lehngut übertragen erhält. Der mit einem Lehn Begabte heißt ein Belehnter. Näheres s.u. Lehn u. Lehnrecht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 512.
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