Bigămie

[769] Bigămie (v. lat. u. gr.); die gleichzeitige Ehe eines Mannes mit 2 Frauen (dagegen einer Frau mit 2 Männern, Biandrie). Sie war bei den Griechen zwar selten, jedoch in einzelnen Fällen gewöhnlich; bei den Römern nie gebräuchlich Nach Einführung des Christenthums ward sie hart verpönt u. gewöhnlich mit dem Tode bestraft. Nach gemeinem Rechte wird die Strafe als willkürlich betrachtet; nach neueren Strafgesetzen besteht sie in Freiheitsstrafen, die bis zu 5–6jährigem Zuchthaus ansteigen können. Zum Thatbestand der B gehört wesentlich, daß die Absicht bei der zweiten Verbindung auch auf ein wirkliches eheliches Zusammenleben gerichtet war, während man wußte, daß das erste noch nicht gelöst sei, u. daß dabei die Eheförmlichkeiten angewendet worden sein müssen, sonst würde nur etwa ein Ehebruch od. vielleicht ein Betrug anzunehmen sein. Aus eben diesem Grunde läßt sich gemeinrechtlich die Annahme einer fahrlässigen B. nicht rechtfertigen; neuere Strafgesetzgebungen strafen indeß auch diese; wären aber beide Theile über den rechtlichen Fortbestand der früheren Ehe ganz im Irthum gewesen, so kann eine Strafe keinesfalls eintreten. Bigamia duplex wurde nach früherer Theorie der Fall genannt, in welchem beide Theile in doppelter Ehe leben; B. impropria s. Quasibigamia. wenn es zwar zum Abschluß der zweiten Ehe, nicht aber zum Beischlaf gekommen war. Bigamisch, auf eine Doppelehe sich beziehend, u. Bigamist, der in doppelter Ehe lebt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 769.
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