Erblehnsherr

[814] Erblehnsherr, 1) derjenige, bei welchem ein Gut als erblichem Besitzer eines Rittergutes zu Lehn geht; 2) Besitzer eines allodialen Rittergutes.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 814.
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