Evinciren

[23] Evinciren (v. lat.), durch richterlichen Ausspruch Jemand eine Sache abstreiten. Daher Evincent, der einem Andern eine Sache od. ein Recht im Wege des Processes abstreitet. Evindicatorium, im Römischen Rechte die den Richterspruch enthaltende Ur kunde, daß Einer in den Besitz einer streitigen Sache gesetzt u. in dem Besitz derselben gegen Eindringlinge geschützt werden sollte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 23.
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