Fräulein

[662] Fräulein, 1) eine junge Person weiblichen Geschlechts, bes. 2) wenn sie erwachsen, unverheirathet u. von guter Abkunft, bes. 3) von Adel ist. Daher Fräuleingerechtigkeit, was einer freiherrlichen od. adeligen Wittwe von der Erbschaft ihres Gemahls zukommt, Mußtheil, Leibgedinge etc. Fräuleinstift, Stift für adelige unverheirathete Damen; 4) ehedem wurden auch fürstliche Töchter so genannt, welche jetzt Prinzessinnen heißen; daher Fräuleinsteuer noch im Staatsrecht so v.w. Prinzessinsteuer.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 662.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: