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Freimeister

[695⇒] Freimeister, 1) Meister, welchem eine gewisse Aufsicht über seine Zunftgenossen übergeben ist; 2) unzünftiger Meister; 3) beschränkter zünftiger Meister. Daher Freirecht, das Recht eines Freimeisters, u. Freischaft, die sämmtlichen Freimeister. Mit Rücksicht auf die einzelnen Handwerker nennt man die F. Freifleischer, Freischneider, Freischmiede etc. [⇐695] [⇐696]

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon. Altenburg 41857-1865, Band 6, S. 695-696.
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695 | 696
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