Freipaß

[696] Freipaß, Schein für zollfrei in die Zollvereinsstaaten eingehende Waaren, meist für solche Gegenstände, welche auf die Privatrechnung der Fürsten dieser Staaten eingehen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 696.
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