Geburtszeit

[37] Geburtszeit (Rechtswiss.), nach den neuesten Physiologen ist der 280. Tag nach der Conception der gewöhnliche Zeitpunkt, an dem ein Kind zur Welt kommt. Da indessen dies früher od. später geschehen kann, so haben die Gesetzgebungen darauf Rücksicht genommen u. einen Terminus a quo u. einen ad quem festgesetzt, um hiernach beurtheilen zu können, ob Jemand der wahre Vater zu einem Kinde sein könne. Der römische Kaiser Antoninus setzte nach Hippokrates den Anfangspunkt mit dem Anfang des siebenten Monats nach dem Concubitus fest u. den Endpunkt mit dem Ende des zehnten Monats. Das Deutsche Recht hat hierin nichts geändert u. es gelten, Particularrechte ausgenommen, diese beiden Punkte noch.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 37.
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