Generalinquisition

[142] Generalinquisition, der erste Theil eines Criminalprozesses, von der ersten Nachricht über ein begangenes Verbrechen bis zu dem Zeitpunkt, wo der Untersuchungsrichter gegen eine bestimmte Person, als den muthmaßlichen Thäter, einzuschreiten hat (dann Specialinquisition), mit der Aufgabe, namentlich zunächst den objectiven Thatbestand des Verbrechens festzustellen u. die Verdachtsgründe zu sammeln, welche eine bestimmte Person als den muthmaßlichen Thäter bezichtigen. Vgl. u. Criminalprozeß I.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 142.
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