Gerbuliren

[223] Gerbuliren, aus trockenen Waaren die unreinen Theile aussondern; für das Gewicht dieser Theile wird dem Verkäufer von dem Käufer ein Abzug bei der Zahlung (Gerbelur) gemacht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 223.
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